(Stand 05.2005)
Schülerpraktika nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sind für künftige Auszubildende ein sinnvolles Instrument der Berufsfindung, Arbeitgebern erleichtern sie die Auswahl bei der Neueinstellung von Auszubildenden. In Arztpraxen sind bei der Durchführung dieser Schülerpraktika allerdings einige rechtliche Aspekte zu beachten:
1. Voraussetzung
Die bedingte Strafmündigkeit beginnt erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Es ist deshalb darauf zu achten, dass die in Frage kommenden Schülerinnen zu Beginn des Praktikums 14 Jahre alt sind (§ 1 Abs. 2 JGG; § 10 StGB).
2. Schweigepflicht
Die Schülerin unterliegt, wie alle Mitarbeiterinnen, der Schweigepflicht. Sie ist auf die Bestimmung des § 203 StGB hinzuweisen. Belehrung und Verpflichtung sollten schriftlich fixiert werden. Wird die Schülerin zur Untersuchung oder Behandlung eines Patienten hinzugezogen, ist zuvor die ausdrückliche Zustimmung des Patienten einzuholen.
Schweigepflichterklärung
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3. Unfallverhütung
Die Schülerin muss zu Beginn des Praktikums vom Praxisinhaber in für sie verständlicher Form über die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften (UVV "Gesundheitsdienst", VBG 103), die notwendigen Hygienemaßnahmen sowie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie während des Praktikums ausgesetzt sein kann, belehrt werden. Die Frage eventueller Schutzimpfungen ist mit der Schülerin und deren Eltern abzuklären.
4. Arbeitsschutz
Die Schülerin darf keinen Infektionsgefahren ausgesetzt werden. Der Umgang mit Blut, Urin, Speichel und anderen Ausscheidungen ist ebenso verboten wie eine Tätigkeit mit stechenden und schneidenden Gegenständen. Als Arbeitsbereiche kommen damit in erster Linie der Empfang und die Administration in Betracht. Sollte trotz der eingeschränkten Tätigkeiten eine infektionsschutzrechtliche Untersuchung nötig sein, müsste diese im Rahmen der Schulgesundheitspflege beim zuständigen Gesundheitsamt kostenfrei erfolgen.
5. Versicherungsschutz
Dazu führt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus aus:
a) Unfallversicherung – Hauptschulen
Das Betriebspraktikum ist eine schulische Pflichtveranstaltung. Es besteht deshalb Versicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Schülerunfallversicherung aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 8 b SGB VII.
b) Unfallversicherung - Realschulen
Das Betriebspraktikum wird auf freiwilliger Basis durchgeführt und nicht von der gesetzlichen Schülerunfallversicherung erfasst. Die Schülerinnen sind jedoch lt. Bayerischem Gemeindeunfallversicherungsverband als beschäftigungsähnlich tätige Prakti-kantinnen durch die zuständige Berufsgenossenschaft unfallversichert.
c) Haftpflichtversicherung
Gemäß Volksschulordnung (betrifft Hauptschülerinnen) ist seitens des Schulträgers für die Zeit des Betriebspraktikums eine von den Erziehungsberechtigten zu zahlende Schülerhaftpflichtversicherung abzuschließen.
Realschülerinnen wird von der Schule der Abschluss einer Haftpflichtversicherung empfohlen.
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